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   OVG Rheinland-Pfalz, 22.11.2016 - 2 A 10783/16.OVG   

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https://dejure.org/2016,45787
OVG Rheinland-Pfalz, 22.11.2016 - 2 A 10783/16.OVG (https://dejure.org/2016,45787)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22.11.2016 - 2 A 10783/16.OVG (https://dejure.org/2016,45787)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22. November 2016 - 2 A 10783/16.OVG (https://dejure.org/2016,45787)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Schülerbeförderungskosten; besondere Gefährlichkeit eines Schulwegs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übernahme der Schülerbeförderungskosten eines Schülers; Schulweg als "besonders gefährlich" bei Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besondere Gefährlichkeit; Schneefall; Schülerbeförderung; Schülerbeförderungskosten; Schulweg; Straßenbeleuchtung

  • rechtsportal.de

    SchulG § 69 Abs. 2 S. 1
    Übernahme der Schülerbeförderungskosten eines Schülers; Schulweg als "besonders gefährlich" bei Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schülerbeförderung - Besondere Gefährlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mangelnde Streckenbeleuchtung macht Schulweg nicht besonders gefährlich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2017, 349
  • NZA-RR 2017, 277
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Niedersachsen, 11.09.2013 - 2 LC 101/11

    Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit des Schulweges ausschließlich nach

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.11.2016 - 2 A 10783/16
    Denn bei dem Begriff der "besonderen Gefährlichkeit' handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung vollständiger gerichtlicher Nachprüfung unterliegt, ohne dass dem Träger der Schülerbeförderung bei seiner Anwendung ein eigener, der gerichtlichen Kontrolle nicht mehr zugänglicher Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. OVG Nds., Urteil vom 5. Januar 2011 - 2 LB 318/09 -, juris Rn. 25; Urteil vom 11. September 2013 - 2 LC 101/11 -, juris Rn. 26).

    Verlangt ist eine durch die spezifischen Gegebenheiten gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. August 2004 - 2 A 11235/04.OVG -, juris Rn. 3 m.w.N; vgl. ebenso OVG Nds., Urteil vom 5. Januar 2011 - 2 LB 318/09 -, juris Rn. 25; Urteil vom 11. September 2013 - 2 LC 101/11 -, juris Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 19 A 1512/14 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 8. September 2016 - 19 A 847/13 -, juris Rn. 24).

    Ob solche konkreten Umstände vorliegen, ist allein nach den objektiven Gegebenheiten zu beurteilen und nicht nach den - unter Umständen noch so verständlichen - subjektiven Befürchtungen und Sorgen von Eltern und Schülern, denn der Gesetzgeber hat durch das Anknüpfen an die Länge des kürzesten Fußwegs und an das Merkmal der "besonderen Gefährlichkeit' einerseits objektivierbare und andererseits pauschalierende Voraussetzungen für die Verpflichtung der Kommunen zur Übernahme der Schülerbeförderungskosten aufgestellt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. August 2004 - 2 A 11235/04.OVG -, juris Rn. 2; OVG Nds., Urteil vom 11. September 2013 - 2 LC 101/11 -, juris Rn. 26 und Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2016 - 19 A 847/13 -, juris Rn. 28).

    "Übliche Risiken' des modernen Straßenverkehrs sollen danach schülerfahrtkostenrechtlich unbeachtlich sein (vgl. OVG Nds., Urteil vom 11. September 2013 - 2 LC 101/11 -, juris Rn. 26).

    Dass auch in dem genannten Streckenabschnitt kein überdurchschnittlich hohes Schadensrisiko besteht wird auch dadurch unterstrichen, dass von einem besonderen Unfallschwerpunkt in diesem Streckenabschnitt nichts bekannt ist (vgl. dazu OVG Nds. Urteil vom 11. September 2013 - 2 LC 101/11 -, juris Rn. 33).

    Auf gelegentlich auftretende extreme und eher seltene Straßenverhältnisse etwa infolge von Schneefalls kommt es daher nicht an (vgl. OVG Nds. Urteil vom 11. September 2013 - 2 LC 101/11 -, juris Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 19 A 1512/14 -, juris Rn. 8).

  • OVG Niedersachsen, 05.01.2011 - 2 LB 318/09

    An die Sicherheit der Schulweges für Schüler des Sekundarbereiches I zu stellende

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.11.2016 - 2 A 10783/16
    Denn bei dem Begriff der "besonderen Gefährlichkeit' handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung vollständiger gerichtlicher Nachprüfung unterliegt, ohne dass dem Träger der Schülerbeförderung bei seiner Anwendung ein eigener, der gerichtlichen Kontrolle nicht mehr zugänglicher Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. OVG Nds., Urteil vom 5. Januar 2011 - 2 LB 318/09 -, juris Rn. 25; Urteil vom 11. September 2013 - 2 LC 101/11 -, juris Rn. 26).

    Verlangt ist eine durch die spezifischen Gegebenheiten gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. August 2004 - 2 A 11235/04.OVG -, juris Rn. 3 m.w.N; vgl. ebenso OVG Nds., Urteil vom 5. Januar 2011 - 2 LB 318/09 -, juris Rn. 25; Urteil vom 11. September 2013 - 2 LC 101/11 -, juris Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 19 A 1512/14 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 8. September 2016 - 19 A 847/13 -, juris Rn. 24).

    Dabei ist auch die "Ortsüblichkeit' in die Betrachtung der Frage, ob eine von der allgemeinen Gefährlichkeit abweichende "besondere Gefährlichkeit' vorliegt, einzustellen (vgl. OVG Nds., Urteil vom 5. Januar 2011 - 2 LB 318/09 -, juris Rn. 30; vgl. auch bereits OVG RP, Beschluss vom 5. August 2004 - 2 A 11235/04.OVG -, juris Rn. 4).

    Denn der Schulweg, den die Klägerin zurückzulegen hat, weist damit im Vergleich mit anderen Schulwegen keine Besonderheiten auf, die über das normale Maß von Gefahren im Straßenverkehr in ländlichen Bereichen hinausgehen (vgl. dazu OVG Nds., Urteil vom 5. Januar 2011 - 2 LB 318/09 -, juris Rn. 30; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 19 A 1512/14 -, juris Rn. 8).

    Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass bei Dunkelheit auch der Gehweg von der Fahrzeugbeleuchtung vorbeifahrender Kraftfahrzeuge beleuchtet wird (vgl. ebenso OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2012 - 19 A 2625/07 -, juris Rn. 13) und es einem auf dem Schulweg befindlichen Schüler zumutbar ist, durch eigenes Verhalten ein mögliches Unfallrisiko herabzusetzen, indem etwa helle oder besser noch reflektierende Kleidungsstücke getragen werden (vgl. OVG Nds., Urteil vom 5. Januar 2011 - 2 LB 318/09 -, juris Rn. 27).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.08.2004 - 2 A 11235/04

    Zumutbarkeit des Schulweges

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.11.2016 - 2 A 10783/16
    Denn die öffentliche Beförderungssorge entfällt, wenn der Schüler auf einen anderen zumutbaren Fußweg verwiesen werden kann, was voraussetzt, dass dieser Schulersatzweg die Entfernungsgrenze nicht überschreitet und nicht seinerseits besonders gefährlich ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. August 2004 - 2 A 11235/04.OVG -, juris Rn. 3).

    Verlangt ist eine durch die spezifischen Gegebenheiten gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. August 2004 - 2 A 11235/04.OVG -, juris Rn. 3 m.w.N; vgl. ebenso OVG Nds., Urteil vom 5. Januar 2011 - 2 LB 318/09 -, juris Rn. 25; Urteil vom 11. September 2013 - 2 LC 101/11 -, juris Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 19 A 1512/14 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 8. September 2016 - 19 A 847/13 -, juris Rn. 24).

    Dabei ist auch die "Ortsüblichkeit' in die Betrachtung der Frage, ob eine von der allgemeinen Gefährlichkeit abweichende "besondere Gefährlichkeit' vorliegt, einzustellen (vgl. OVG Nds., Urteil vom 5. Januar 2011 - 2 LB 318/09 -, juris Rn. 30; vgl. auch bereits OVG RP, Beschluss vom 5. August 2004 - 2 A 11235/04.OVG -, juris Rn. 4).

    Ob solche konkreten Umstände vorliegen, ist allein nach den objektiven Gegebenheiten zu beurteilen und nicht nach den - unter Umständen noch so verständlichen - subjektiven Befürchtungen und Sorgen von Eltern und Schülern, denn der Gesetzgeber hat durch das Anknüpfen an die Länge des kürzesten Fußwegs und an das Merkmal der "besonderen Gefährlichkeit' einerseits objektivierbare und andererseits pauschalierende Voraussetzungen für die Verpflichtung der Kommunen zur Übernahme der Schülerbeförderungskosten aufgestellt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. August 2004 - 2 A 11235/04.OVG -, juris Rn. 2; OVG Nds., Urteil vom 11. September 2013 - 2 LC 101/11 -, juris Rn. 26 und Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2016 - 19 A 847/13 -, juris Rn. 28).

    Es bleibt den Schülern oder ihren Eltern im Übrigen unbenommen, einen anderen (ggf. längeren) Weg zu wählen, um mögliche (übliche) Gefährdungen auf dem kürzesten Weg zu vermeiden (OVG RP, Beschluss vom 5. August 2004 - 2 A 11235/04.OVG -, juris Rn. 2).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2016 - 19 A 1512/14

    Übernahme der Schülerfahrkosten mit dem Bus wegen Gefährlichkeit des Schulwegs

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.11.2016 - 2 A 10783/16
    Verlangt ist eine durch die spezifischen Gegebenheiten gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. August 2004 - 2 A 11235/04.OVG -, juris Rn. 3 m.w.N; vgl. ebenso OVG Nds., Urteil vom 5. Januar 2011 - 2 LB 318/09 -, juris Rn. 25; Urteil vom 11. September 2013 - 2 LC 101/11 -, juris Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 19 A 1512/14 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 8. September 2016 - 19 A 847/13 -, juris Rn. 24).

    Mit anderen Worten: Die konkreten Umstände müssen die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts über die üblichen Risiken hinaus, denen Schüler auf dem Weg zur Schule insbesondere im Straßenverkehr ausgesetzt sind, als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen; nur dann soll unabhängig von der Länge des Schulwegs der Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten bestehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 19 A 1512/14 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 8. September 2016 - 19 A 847/13 -, juris Rn. 24 m.w.N.).

    Denn der Schulweg, den die Klägerin zurückzulegen hat, weist damit im Vergleich mit anderen Schulwegen keine Besonderheiten auf, die über das normale Maß von Gefahren im Straßenverkehr in ländlichen Bereichen hinausgehen (vgl. dazu OVG Nds., Urteil vom 5. Januar 2011 - 2 LB 318/09 -, juris Rn. 30; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 19 A 1512/14 -, juris Rn. 8).

    Auf gelegentlich auftretende extreme und eher seltene Straßenverhältnisse etwa infolge von Schneefalls kommt es daher nicht an (vgl. OVG Nds. Urteil vom 11. September 2013 - 2 LC 101/11 -, juris Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 19 A 1512/14 -, juris Rn. 8).

    Soweit die Klägerin schließlich pauschal auf "die zuvor ergangenen Schriftsätze' und den "erstinstanzlichen Vortrag' verweist, genügt dies bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 19 A 1512/14 -, juris Rn. 8).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2016 - 19 A 847/13

    Übernahme von Schülerfahrtkosten für den Schulbesuch wegen Gefährlichkeit des

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.11.2016 - 2 A 10783/16
    Verlangt ist eine durch die spezifischen Gegebenheiten gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. August 2004 - 2 A 11235/04.OVG -, juris Rn. 3 m.w.N; vgl. ebenso OVG Nds., Urteil vom 5. Januar 2011 - 2 LB 318/09 -, juris Rn. 25; Urteil vom 11. September 2013 - 2 LC 101/11 -, juris Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 19 A 1512/14 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 8. September 2016 - 19 A 847/13 -, juris Rn. 24).

    Mit anderen Worten: Die konkreten Umstände müssen die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts über die üblichen Risiken hinaus, denen Schüler auf dem Weg zur Schule insbesondere im Straßenverkehr ausgesetzt sind, als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen; nur dann soll unabhängig von der Länge des Schulwegs der Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten bestehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 19 A 1512/14 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 8. September 2016 - 19 A 847/13 -, juris Rn. 24 m.w.N.).

    Ob solche konkreten Umstände vorliegen, ist allein nach den objektiven Gegebenheiten zu beurteilen und nicht nach den - unter Umständen noch so verständlichen - subjektiven Befürchtungen und Sorgen von Eltern und Schülern, denn der Gesetzgeber hat durch das Anknüpfen an die Länge des kürzesten Fußwegs und an das Merkmal der "besonderen Gefährlichkeit' einerseits objektivierbare und andererseits pauschalierende Voraussetzungen für die Verpflichtung der Kommunen zur Übernahme der Schülerbeförderungskosten aufgestellt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. August 2004 - 2 A 11235/04.OVG -, juris Rn. 2; OVG Nds., Urteil vom 11. September 2013 - 2 LC 101/11 -, juris Rn. 26 und Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2016 - 19 A 847/13 -, juris Rn. 28).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2010 - 19 A 2625/07

    Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrtkosten für einen Schulweg

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.11.2016 - 2 A 10783/16
    Erweist sich die vom Beklagten im Verwaltungsverfahren zugrunde gelegte Strecke als (möglicherweise) "besonders gefährlich' im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 1 SchulG, ist daher vom Gericht aus Rechtsgründen auf eine alternative Streckenführung abzustellen (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2012 - 19 A 2625/07 -, juris Rn. 7).

    Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass bei Dunkelheit auch der Gehweg von der Fahrzeugbeleuchtung vorbeifahrender Kraftfahrzeuge beleuchtet wird (vgl. ebenso OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2012 - 19 A 2625/07 -, juris Rn. 13) und es einem auf dem Schulweg befindlichen Schüler zumutbar ist, durch eigenes Verhalten ein mögliches Unfallrisiko herabzusetzen, indem etwa helle oder besser noch reflektierende Kleidungsstücke getragen werden (vgl. OVG Nds., Urteil vom 5. Januar 2011 - 2 LB 318/09 -, juris Rn. 27).

    Darauf, ob zusätzlich eine Taschenlampe mitgeführt werden kann, wie es das Verwaltungsgericht zu Recht als sinnvolle zusätzliche Möglichkeit ("zudem') angeführt hat (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2012 - 19 A 2625/07 -, juris Rn. 13) und was die Klägerin "beim Mitführen eines Schulranzens, eines Musikinstruments und eventuell einer Sporttasche' praktisch ausschließt, kommt es danach nicht an.

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.11.2016 - 2 A 10783/16
    Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 19) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente Auswirkungen auf das Ergebnis der Entscheidung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 7 ff.).
  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.11.2016 - 2 A 10783/16
    Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 19) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente Auswirkungen auf das Ergebnis der Entscheidung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 7 ff.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.12.2014 - 2 A 10506/14

    Keine Vollkostenübernahme für Schülerbeförderung zu Freier Waldorfschule:

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.11.2016 - 2 A 10783/16
    Dies ist auch keineswegs unsachgerecht, da es trotz der schrittweisen Entlastung der Eltern durch die Einführung und Ausweitung der staatlich finanzierten Schülerbeförderung dabei bleibt, dass es vom Grundsatz her ihre Aufgabe ist, die Beförderung ihrer Kinder zur Schule faktisch wie wirtschaftlich sicherzustellen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensaufwands zu tragen (vgl. OVG RP, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 2 A 10506/14.OVG -, AS 43, 174 [ 175 ] ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.2019 - 2 A 10610/19

    Schülerbeförderungskosten; Merkmal der besonderen Gefährlichkeit eines Schulwegs

    Dabei ist auch die "Ortsüblichkeit" in die Betrachtung der Frage, ob eine von der allgemeinen Gefährlichkeit abweichende "besondere Gefährlichkeit" vorliegt, einzustellen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. November 2016 - 2 A 10783/16.OVG -, NZA-RR 2017, 277 [278] m.w.N.).

    Ob solche Umstände vorliegen, ist allein nach den objektiven Gegebenheiten zu beurteilen und nicht nach den - unter Umständen noch so verständlichen - subjektiven Befürchtungen und Sorgen von Eltern und Schülern, denn der Gesetzgeber hat durch das Anknüpfen an die Länge des kürzesten Schulwegs und an das Merkmal der "besonderen Gefährlichkeit" einerseits objektivierbare und andererseits pauschalierende Voraussetzungen für die Verpflichtung der Kommunen zur Übernahme der Schülerbeförderungskosten aufgestellt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. November 2016 - 2 A 10783/16.OVG -, NZA-RR 2017, 277 [278] m.w.N.).

    Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend entschieden, dass eine unzureichende Straßenbeleuchtung allein nicht zu einer besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 1 SchulG führt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. November 2016 - 2 A 10783/16.OVG -, NZA-RR 2017, 277 [278 f.]; OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2016 - 19 A 847/13 -, juris Rn. 30; Urteil vom 16. Mai 2018 - 19 A 1453/16 -, juris Rn. 28).

    Das normale Maß von Schulweggefahren in ländlichen Bereichen ist vielmehr vorliegend der Maßstab für die Beurteilung, ob der Schulweg, den die Klägerin zurückzulegen hat oder hätte, Besonderheiten aufweist, die erheblich hierüber liegen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. November 2016 - 2 A 10783/16.OVG -, NZA-RR 2017, 277 [278 f.]).

    Abschließend ist erneut daran zu erinnern, dass es vom Grundsatz her die Aufgabe der Eltern ist, trotz einer (teilweise) staatlich finanzierten Schülerbeförderung die Beförderung ihrer Kinder zur Schule faktisch wie wirtschaftlich selbst sicherzustellen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensaufwands zu tragen, wobei es den Schülern oder ihren Eltern unbenommen bleibt, einen anderen (gegebenenfalls längeren) Weg zu wählen, um mögliche (übliche) Gefährdungen auf dem kürzesten Weg zu vermeiden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. November 2016 - 2 A 10783/16.OVG -, NZA-RR 2017, 277 [279] m.w.N.).

  • VG Trier, 13.05.2019 - 6 K 5367/18

    Konz: Kein Anspruch auf Übernahme von Schülerbusfahrkosten

    Die Einführung und Ausweitung der staatlich finanzierten Schülerbeförderung ändert nichts daran, dass grundsätzlich den Eltern die Aufgabe obliegt, die Beförderung ihrer Kinder zur Schule faktisch wie wirtschaftlich sicherzustellen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensaufwands zu tragen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. November 2016 - 2 A 10783/16.OVG -, juris Rn. 9 m.w.N.).
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